In den nachfolgenden Ausführungen möchten wir Ihnen einen kurzen Überblick über das Erbrecht geben. Diese Informationen können eine fachliche Beratung nicht ersetzen. Zur Wahrung ihrer rechtlichen Interessen im konkreten Einzelfall empfehlen wir Ihnen, sich anwaltlich beraten zu lassen. Gerne stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zu Seite.

Das Erbrecht §§ 1922 ff. BGB

Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über, § 1922 I BGB.

Der Erbe tritt in die Rechte und Pflichten des Erblassers ein. So tritt der Erbe z.B. auch in ein mit dem Erblasser geschlossenes Mietverhältnis ein, mit der Folge, dass er zur Zahlung der Miete verpflichtet ist. Das Erbe ist somit nicht auf das positive Vermögen beschränkt. Es können auch Verbindlichkeiten, also Schulden, vererbt werden.

Die Verfügung von Todes wegen

Der Erblasser kann seinen Erben durch eine „Verfügung von Todes wegen“ bestimmen. Das Gesetz kennt als eine solche Verfügung von Todes wegen das Testament und den Erbvertrag.

Voraussetzung ist ein sog. Testierwille, d.h. der Wille, rechtsverbindliche Anordnungen für die Zeit nach dem Tode zu treffen, und die sog. Testierfähigkeit, d.h.  die Fähigkeit, die Auswirkungen seiner Anordnungen für die Betroffenen zu erkennen.

Das Testament

Man unterscheidet das höchstpersönliche und das notarielle (öffentliche) Testament.

Das eigenhändige Testament muss vom Erblasser höchstpersönlich errichtet werden, d.h. es  muss handschriftlich verfasst und unterzeichnet sein. Ein am Computer geschriebenes und nur unterzeichnetes Testament ist ungültig. Das sollte möglichst genau gefasst sein und Datum und Ort der Niederschrift benennen.

Das Testament sollte so aufbewahrt werden, dass es im Todesfalle gefunden wird. Das Testament kann auch auf Antrag des Erblassers beim Nachlassgericht, dem zuständigen Amtsgericht, in Verwahrung gegeben werden.

Beim notariellen Testament (auch öffentliches Testament genannt) wird der letzte Wille gegenüber einem Notar erklärt, der eine entsprechende Urkunde fertigt, die vom Erblasser und dem Notar unterzeichnet wird. Das notarielle Testament hat den Vorteil, dass der Notar bei Erstellung des Testaments ausführlich berät und so Fehler vermieden werden. Das notarielle Testament ist vom Notar in die besondere amtliche Verwahrung dem Amtsgericht zu übergeben. Damit wird sichergestellt, dass das Testament nach dem Tode des Erblassers auch aufgefunden wird.

Der Widerruf eines Testaments erfolgt durch ein neues Testament. Das notarielle Testament gilt als widerrufen, wenn der Erblasser sich das Testament vom Nachlassgericht zurückgeben lässt.

Wer ein Testament im Besitz hat, ist verpflichtet, es nach dem Tode des Erblassers dem Nachlassgericht abzuliefern. Auf diese Weise wird gewährleistet, dass die Erben von dem Testament Kenntnis erlangen.  

Das gemeinschaftliche Testament

Eheleute oder Partner einen eingetragenen Lebenspartnerschaft können auch ein gemeinschaftliches Testament verfassen. Das Testament muss von einem der Ehegatten bzw. Lebenspartner handschriftlich verfasst und anschließend von beiden unterzeichnet werden. Eine wichtige Rolle spielt in Deutschland das sog. "Berliner Testament". Hier setzen sich die Ehegatten gegenseitig zu Erben ein und bestimmen ferner, dass nach dem Tode des Überlebenden der beiderseitige (gemeinsame) Nachlass an einen Dritten, i.d.R. die Kinder, fallen soll. Hier werden die Kinder nach dem Tode des ersten Elternteils enterbt und erben erst nach dem Tode des Überlebenden. Nach dem Tode des ersten Elternteils bestehen aber Pflichtteilsansprüche.

Der Erbvertrag

Einen Erbvertrag können der spätere Erblasser und der derjenige, der Erbe werden soll, in notarieller Form abschließen. Dieser Vertrag kann nur von den Vertragspartnern wieder aufgehoben werden. Der Erblasser kann vom Vertrag zurücktreten, wenn die als Erbe vorgesehene Person sich gewisser Verfehlungen schuldig gemacht hat. Der Vertragserbe hat aber nur eine Aussicht, später möglicherweise Erbe zu werden. Ihm steht noch kein sog. Anwartschaftsrecht zu. Der Erblasser kann noch durch Rechtsgeschäft unter Lebenden über sein Vermögen verfügen. Schenkungen, die der Erblasser in der Absicht getätigt hat, den Vertragserben zu beeinträchtigen, kann der Erbe allerdings vom Beschenkten zurückfordern. 

Vor- und Nacherbschaft

Der Erblasser kann einen Erben auch in der Weise einsetzen, dass er erst Erbe (Nacherbe) wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe (Vorerbe) geworden ist. Der Wechsel von der Vorerbschaft zur Nacherbschaft kann durch verschiedene Umstände begründet werden, z.B. Zeitablauf, oder, wie i.d.R., der Tod des Vorerben. Eine solche Anordnung der Erbfolge ermöglicht es dem Erblasser, die Weitergabe seine Vermögens so zu steuern, dass es beim Erbfall zunächst dem Vorerben persönlich zukommt und später nicht dessen Erben, sondern einem vom Erblasser bereits ausgewählten Nacherben. Der Nacherbe kann die gesicherte Erwartung haben, später die Erbschaft zu erlangen. Ihm steht damit bereits eine Anwartschaft auf die Erbschaft zu, die einen Vermögenswert darstellt. Der Vorerbe kann über die zur Erbschaft gehörenden Gegenstände verfügen, ausgenommen sind jedoch Verfügungen über Grundstücke und Schenkungen. Unwirksam sind auch Zwangsvollstreckungen in das durch den Erbfall erworbene Vermögen des Vorerben, die sich nachteilig für den Nacherben auswirken würden. Im Bezug auf Grundstücke empfiehlt es sich daher, die Eintragung des neuen Eigentümers (Vorerbe) im Grundbuch mit dem Vermerk versehen zu lassen, dass Nacherbschaft angeordnet ist. Der Erwerber des Grundstücks erwirbt dann zwar zunächst das Eigentum, verliert es jedoch im Falle des Eintritts der Nascherbfolge. Durch die Eintragung des Nacherbenvermerks wird ein gutgläubiger Erwerb (und somit auch durch den Eintritt des Nacherbfalls nicht mehr entziehbares Eigentums) verhindert.

Das Vermächtnis

Das Vermächtnis ist eine Anordnung des Erblassers an den Erben, dass ein Dritter (sog. Vermächtnisnehmer) einen bestimmten Vermögensvorteil (z.B. einen Geldbetrag oder einen bestimmte Gegenstände wie Schmuck, ein Kraftfahrzeug, etc.) erhalten soll. Der Vermächtnisnehmer hat gegen den/die Erben einen schuldrechtlichen Anspruch auf Erfüllung, z.B. auf Auszahlung des Geldbetrages oder der Übertragung des Eigentums des vermachten Gegenstands. Umgangssprachlich spricht man meistens auch im Falle der Vererbung davon, dass der Nachlass den Kindern „vermacht“ werde. In einem solchen Falle kann die Auslegung ergeben, dass die Kinder Erben nach entsprechenden Quoten geworden sind, wobei sich die Quoten nach dem Wert der „vermachten“ Gegenstände richtet.  

Das gesetzliche Erbrecht

Hat der Erblasser keine Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) getroffen, greift die gesetzliche Erbfolge, §§ 1922 ff. BGB.

Das Gesetz unterteilt die Hinterbliebenen in verschiedene Ordnungen, nämlich:

1. Ordnung:
die Abkömmlinge des Erblassers, also die Kinder des Erblassers und ggf. deren Kinder

2. Ordnung:
Die Eltern des Erblassers und ggf. deren Abkömmlinge, also die Geschwister des Erblassers oder ggf. deren Kinder oder deren Kinder (Nichten und Neffen)

3. Ordnung:
die Großeltern des Erblassers und ggf. deren Abkömmlinge (Onkel, Tanten, ggf. Cousins, Cousinen, usw.)

4. Ordnung:
die Urgroßeltern des Erblassers und ggf. deren Abkömmlinge

Ein Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist, § 1930 BGB, d.h., wenn ein Erbe einer vorrangigen Ordnung vorhanden ist, sind die nachfolgenden Ordnungen ausgeschlossen.

Den Ehegatten (bzw. eingetragenen Lebenspartnern) steht ein eigenes Erbrecht mit einer eigenen Erbquote zu, § 1931 BGB. Lebten die Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, erhöht sich die Erbquote um 1/4, § 1371 I BGB.

Die Miterbengemeinschaft

Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird der gesamte Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben bzw. der Erbengemeinschaft. Die Miterben müssen sich untereinander auseinandersetzen und über die Aufteilung des Nachlasses einigen. Jeder Miterbe kann zwar seinen Erbanteil veräußern; ihm steht aber kein Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen zu. Über solche Gegenstände können die Erben nur gemeinsam verfügen. Der Erlös muss dann nach den Erbquoten aufgeteilt werden.

Können sich die Erben über die Aufteilung des Nachlasses nicht einigen, kommt eine Vermittlung durch das Nachlassgericht in Betracht. Notfalls muss von einem oder mehreren der Erben gegen die anderen Klage auf Zustimmung zu einem Auseinandersetzungsplan erhoben werden.

Hat der Erblasser in seinem Testament einen Testamentsvollstrecker bestimmt, übernimmt dieser die Auseinandersetzung des Nachlasses.

Die Miterben haften für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner

Die Erbenhaftung

Der Erbe oder die Erben haften für die Nachlassverbindlichkeiten, also die Schulden des Erblassers, und zwar grds. auch mit ihrem Privatvermögen. Sie können  die Haftung allerdings auf den Nachlass beschränken und damit den Zugriff der Gläubiger auf das Privatvermögen vermeiden. Allerdings kommt eine solche Beschränkung der Haftung auf den Nachlass nicht mehr in Betracht, wenn der Erbe es pflichtwidrig versäumt hat, ein ihm von dem Nachlassgericht aufgegebenes Inventar über die Nachlassgegenstände zu errichten. Die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten beschränken sich auch dann auf den Nachlass, wenn eine Nachlassverwaltung angeordnet wurde, was auf Antrag des Erben und u.U. auch auf Antrag eines Nachlassgläubigers zu erfolgen hat. In einem Prozess sollte der in Anspruch genommene Erbe darauf hinwirken, dass ihm im Urteil die Gelegenheit eingeräumt wird, die Haftung durch solche Maßnahmen zu beschränken.  

Das Pflichtteilsrecht

Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Testament von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Das gleiche Rechts steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu.

Ist z.B. der Ehemann gestorben und würden die Witwe zu ½ und zwei Kinder zu je ¼ Erben werden und ist eines der Kinder enterbt worden, so steht diesem Kind ein Pflichtteil in Höhe von 1/8 des Nachlasswertes zu.

Der Erblasser kann einem Abkömmling den Pflichtteil entziehen, wenn der Abkömmling z.B. dem Erblasser nach dem Leben getrachtet hat.

Die Erbunwürdigkeit

Der Erbe oder der Pflichtteilsberechtigte kann jedoch wegen Erbunwürdigkeit ausgeschlossen werden. Erbunwürdigkeit ist z.B. wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich getötet hat. Nach dem Anfall der Erbschaft kann jeder, der durch den Wegfall dieser erbunwürdigen Person einen Vorteil in der Erbfolge erlangen würde, den Anfall der Erbschaft durch Klage anfechten.

Der Erbverzicht

Verwandte sowie der Ehegatte des Erblassers können durch Vertrag mit dem Erblasser auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten. Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.

Die Erbschaftsausschlagung

Die Erbschaft geht auf den Erben über, ohne dass die Erbschaft angenommen werden müsste. Der Erbe hat aber das Recht, die Erbschaft auszuschlagen, z.B. wegen Überschuldung des Nachlasses. Die Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Die Ausschlagung muss innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grunde der Berufung Kenntnis erlangt hat, erfolgen. Die Ausschlagung kann allerdings nicht mehr erfolgen, wenn der Erbe die Erbschaft angenommen hat, d.h. wenn er die Annahme irgendwie nach außen hin kundgetan hat und sich als Erbe verhalten hat. Allerdings kann die Annahme der Erbschaft oder die Ausschlagung angefochten werden, z.b. wegen Irrtums über den Wert des Nachlasses.