Die nachfolgenden Ausführungen können eine fachliche Beratung nicht ersetzen. Zur Wahrung ihrer rechtlichen Interessen im konkreten Einzelfall empfehlen wir Ihnen, sich anwaltlich beraten zu lassen. Gerne stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zu Seite.


§ 286 BGB - Verzug des Schuldners

Befindet sich der Schuldner im Zahlungsverzug gemäß § 286 BGB, ist er dem Gläubiger zum Schadenersatz (Rechtsverfolgungskosten, Verzugszinsen, etc.) verpflichtet.

Grundsätzlich gerät der Schuldner in Verzug, wenn er auf eine Mahnung des Gläubigers nicht leistet. Eine Mahnung ist die eindeutige Aufforderung, die geschuldete und auch fällige Leistung zu erbringen. Eine Fristsetzung oder die Androhung von Folgen ist nicht erforderlich.

Nach dem Gesetz kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Mahnung entbehrlich sein, z.B. wenn:

  • für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, also ein konkreter Zeitpunkt für die Leistungserbringung vereinbart ist, oder
  • der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert.

Eine Besonderheit gilt für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern. Ist eine Geldforderung geschuldet, kommt der Schuldner spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet. Ist hingegen ein Verbraucher, also eine Privatperson, an dem Geschäft beteiligt, tritt ein Verzug nach 30 Tagen nur ein, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung ausdrücklich hingewiesen wurde.